Diese Frage taucht immer wieder auf: Darf man seine Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrennen oder nicht? Das ist die aktuelle Rechtslage – und natürlich gibt es regionale Unterschiede.
- Offizielles
- Mit den Nachbarn sprechen
- Darauf ist zu achten
- KLEINES PLATZWUNDER – In den Komposter passen bis zu 320 Liter Gartenabfälle, sodass er auch in kleinen Gärten oder sogar auf Balkonen eingesetzt werden kann
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Die schnelle Lösung – aber darf ich das?
Wenn der Berg an Gartenabfällen und Laub mal wieder zu groß geworden ist, erscheint vielen Hobbygärtnern das Verbrennen als die einfachste und naheliegende Lösung. Allerdings ist das Verbrennen von festen Stoffen zunächst einmal verboten – und auch Grüngut gilt als fester Stoff. Die gute Nachricht: Es gibt Ausnahmen. Diese allerdings nur unter strengen Bedingungen – denn Rauchschwaden gefährden die Gesundheit. Da Rauch eine Immission ist, haben Grundstückseigentümer dagegen laut Paragraph 906, Absatz 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterlassungsanspruch. Zumindest dann, wenn der Rauch Ihr Grundstück wesentlich beeinträchtigt.
Als erstes: Auf dem Amt nachfragen
Wie so oft im Nachbarrecht ist auch die Frage des Laub-Verbrennens in den Landesgesetzen und einzelnen Gemeinden unterschiedlich geregelt. Fragen Sie deshalb unbedingt beim zuständigen Ordnungsamt nach, ob Gartenfeuer in Ihrer Gemeinde zulässig sind – und vor allem, unter welchen Bedingungen. Wenn in Ihrer Gemeinde das Verbrennen von Gartenabfällen unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, muss das Feuer rechtzeitig angekündigt und entsprechend genehmigt werden.
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Die Nachbarn informieren
Ganz wesentlich ist es auch, bei Ihrem Unterfangen Ihre Nachbarn zu informieren und „mitzunehmen“ – wenn ihre Nachbarn aus Informationsmangel einen Hausbrand vermuten und die Feuerwehr informieren, könnten Sie daran Schaden nehmen. Auch ist ein Miteinander generell sehr förderlich.
Sicherheitsmaßnahmen
Sollten Sie eine Ausnahme-Genehmigung für das Verbrennen von Laub erhalten haben, gibt es dennoch einige strenge Maßnahmen zur Sicherheit, zur Brandverhütung und auch zum Schutz der Nachbarn, die unbedingt eingehalten werden müssen. Diese Regelungen betreffen die Uhrzeit, die Jahreszeit und auch die Witterungsbedingungen – so sollte möglichst kein Wind vorherrschen, wenn Sie das Laub verbrennen.
Das ist die Regel
Im Allgemeinen ist das Verbrennen von Gartenabfällen – wenn überhaupt – nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr erlaubt. Oftmals gibt es zusätzliche Bedingungen wie etwa, dass das Verbrennen nur außerhalb von geschlossenen Ortsteilen durchgeführt werden darf. Weitere Bedingungen sind (ortsabhängig) zum Beispiel: Die Glut muss erloschen sein, sobald die Dunkelheit einsetzt; Mindestabstände sind einzuhalten; Gartenabfälle dürfen nur in bestimmten Monaten verbrannt werden; Gartenabfälle dürfen nur ohne Brandbeschleuniger verbrannt werden.
Die Rechtslage
Ausschlaggebend ist das Bundes-Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (Krw-AbfG). Demnach ist die Verwertung und Entsorgung von Abfällen nur in den dafür vorgesehenen Anlagen erlaubt. Landesrechtliche Verordnungen, die ein Verbrennen von Abfällen erlauben, stellen eine landesrechtliche Rechtsgrundlage und Genehmigung im Sinne des Paragraphen 27 Krw-AbfG dar. Soweit eine solche landesrechtliche Rechtsgrundlage nicht besteht, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese wird aber nur in den seltensten Fällen erteilt.
Laub im Wald versorgen?
Wer jetzt denkt, dann könnte man sein Laub ja im Wald oder auf nahe liegenden Wiesen verbrennen, der sollte diesen Gedanken auch ganz schnell wieder verwerfen. Laub und Gartenabfälle dürfen generell nicht auf öffentlichen Wald- oder Grünflächen entsorgt werden. Wer zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das Bußgeld
Illegales Verbrennen von Laub kann sehr teuer sein: Für einen Eimer Pflanzenabfall zahlen Sie in den meisten Bundesländern zwischen 10 und 35 Euro Strafe, im Saarland und in Hamburg sogar bis zu 50 Euro. Bei Lastwagenfuhren wird es entsprechend teurer, vor allem im Norden: da zahlen Sie in Hamburg, Niedersachsen und Bremen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Alles, was über eine Lastwagenfuhre hinausgeht, ist dann an Bußgeld schon im vierstelligen Bereich – in fast allen Bundesländern.
Lieber verwerten als vernichten
Überlegen Sie noch einmal, ob Sie ihren Gartenabfall wirklich entsorgen wollen oder müssen! Gartenabfälle lassen sich gut im eigenen Garten verwerten, etwa auf einem Komposthaufen, aus dem nährstoffreiche Erde gewonnen wird. So können wertvolle Nährstoffe wie Stickstoff, Kalium und Phosphordem Garten erhalten bleiben.
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