Blumen gießen
Blumen gießen ist notwendig, doch es kann auch zu Ärger mit Nachbarn führen.

 

Missgeschicke können schnell mal passieren: Da hat man etwa versehentlich zu viel Wasser in die auf dem Balkon hängenden Blumenkästen gegossen, so dass es nach unten auf die Terrasse des Untermieters tropft und eine teure Tischdecke zerstört. Manchmal ist es mit einer Entschuldigung getan, manchmal aber auch nicht – da geht es um Kosten. Und die Frage bleibt: Wer zahlt? Vor allem, wenn man beim Blumengießen nur ausgeholfen hat und dem im Urlaub weilenden Nachbarn einen Gefallen tun wollte.

  • Die wichtigsten Regeln
  • Die Frage der Haftung
  • Haftpflicht- und Hausratversicherung

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Ist das Gießen eigentlich erlaubt?

Es gibt das Urteil des Landgerichts München, nach dem das Gießen von Blumen in Kästen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt ist. Beeinträchtigungen wie das oben beschriebene Tropfen sollten allerdings so gut wie möglich vermieden werden. Das in Paragraph 14 WEG geregelte sogenannte Rücksichtnahmegebot sollte demnach beachtet werden. Wenn sich Personen, die sich unter diesem Balkon befinden – auf der Terrasse oder auf einem anderen Balkon – allerdings gestört fühlen, dürfen die Blumen nicht mehr gegossen werden.

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Regelung im Mietrecht

Noch strenger ist es im Mietrecht geregelt: Hier gilt als Voraussetzung für die Erlaubnis, dass jegliche Gefahr, zu der auch tropfendes Wasser zählt, vermieden werden sollte. Grund: Der Balkonbesitzer trägt die Verkehrssicherungspflicht (die deshalb relevant ist, weil Blumenkästen auch herunterstürzen können) und ist für Schäden verantwortlich. Der Vermieter kann daher seinen Mietern aus Gründen der Verkehrssicherheit verbieten, an der Außenseite der Balkone Blumenkästen anzubringen. In der Annahme einer bestehenden Gefahr, dass Menschen durch herabfallende Blumenkästen verletzt werden könnten, kann er das Verbot aussprechen. Aber das grundsätzliche Recht, Blumenkübel auf dem Balkon anzubringen, bleibt dem Mieter. Die richtige Befestigung muss aber gewährleistet sein, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Aus diesem Grunde sind auch etwaige Klauseln im Mietvertrag, die das Aufstellen von Blumenkübeln und das Anbringen von Blumenkästen auf dem Balkon verbieten, rechtlich unwirksam. So wurde in Schöneberg entschieden, dass das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des Paragraf 550 BGB darstellt. Unter der Voraussetzung allerdings, dass die Blumenkästen sicher angebracht sind und dass Gießwasser nicht an der Außenfassade hinunterläuft.

Die Frage der Haftung

Grundsätzlich haftet derjenige für die Schäden, der sie verursacht hat. Ist Ihnen ein Missgeschick der beschriebenen Art passiert, sollten Sie so schnell wie möglich ihre private Haftpflicht darüber in Kenntnis setzen und klären, ob der verursachte Schaden von der Versicherung übernommen wird. Das sollten Sie auch dann tun, wenn jemand, der Ihnen urlaubsbedingt einen Gefallen getan hat, der Verursacher des Schadens war. Hier dürften Sie aber nur dann Erfolg haben, wenn dieser Fall in den Versicherungsbedingungen mit erfasst ist. Je nach Schadensfall und den Bedingungen des entsprechenden Vertrags kann auch die Hausratversicherung relevant sein; lesen Sie sich auch hier die Bedingungen genau durch.

Herunterrankende Pflanzen

Ebenso wie ein paar Wassertropfen müssen die Nachbarn auch ein paar herunterfallende Blätter hinnehmen. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen sind in Ordnung, wenn die Außenfassade dadurch nicht bewachsen wird. Stören sich die Nachbarn allerdings durch herunterrankende Pflanzen, sind Sie als Besitzer dieser Pflanzen in der Pflicht, diese zurückzuschneiden. Mieter und auch Wohnungseigentümer dürfen auf dem Balkon keine Veränderungen vornehmen, die den Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigen.

Sonnenschirm und Markise

Immer wieder Anlass zu Diskussionen – und zum Teil für Rechtsstreitereien – birgt auch der Sonnenschutz. Der Wunsch nach Sonnenschutz ist nachvollziehbar, schließlich möchte man auch an heißen Tagen auf der Terrasse oder dem Balkon sitzen, ohne sich einen Sonnenbrand zu holen. So ist ein Sonnenschirm auf dem Balkon einer Mietwohnung auch durchaus zulässig, das Anbringen einer Markise allerdings nicht ohne weiteres. Hier bedarf es der Zustimmung des Vermieters oder auch der Eigentümergemeinschaft. Nach einer Entscheidung des Hamburger Landgerichts darf (auf der Terrasse oder auf sehr großen Balkonen) auch ein Pavillonzelt aufgestellt und genutzt werden – allerdings nur dann, wenn für die Nutzung keine dauerhafte Verankerung im Boden oder am umgebenden Mauerwerk erforderlich ist.




 

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