Ein umgestürzter Baum
Ein umgestürzter Baum

 

Bäume sind für das Leben auf der Erde notwendig. Sie sind wichtig für die Sauerstoffumwandlung, geben aber auch vielen Tieren einen Lebensraum. Doch Bäume können auch Schäden verursachen, etwa wenn ein Ast auf ein Auto, ein Haus oder einen Menschen stürzt. Die Schadenssummen können dabei schnell ins nicht mehr Leistbare gehen. Doch wer haftet eigentlich bei einem Baumschaden und wer trägt die Verantwortung? Mehr dazu in den folgenden Zeilen.

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Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer

Grundsätzlich haben Besitzer von Bäumen die Pflicht, sich darum zu kümmern, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht. Dies gilt sowohl für Personen als auch für Sachdinge. Juristen bezeichnen diese Pflicht als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

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Kontrollen

Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, müssen Baumbesitzer regelmäßige Kontrollen vornehmen. Experten raten dazu dies zweimal im Jahr zu tun: Einmal, wenn der Baum belaubt ist, und einmal, wenn er keine Blätter trägt. Aber auch bei Nadelbäumen kann es nicht schaden, einmal im Sommer und einmal im Winter eine Kontrolle vorzunehmen. Theoretisch kann man diese Kontrolle selbst machen, aber es bedarf ein wenig an Sachverstand. Wer sich unsicher ist, der sollte besser eine Fachfirma oder einen Baumsachverständigen beauftragen. Diese können die Substanz des gesamten Baumes beurteilen und darauf hinweisen, welche Äste gefährlich werden könnten und wo sich Totholz befindet. In einigen Fällen raten sie auch, einen Baum gänzlich zu fällen. In jedem Fall stellen sie im Anschluss ein schriftliches Baumgutachten aus, welches im Ernstfall von juristischer Bedeutung sein kann.

Werden diese Kontrollen gemacht und eventuelle Vorkehrungen am Baum getroffen, kommt der Baumbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nach. Mehr hat ein Baumbesitzer nicht zu tun, denn Bäume sind nicht schon deshalb als gefährlich anzusehen, nur weil sie an einem bestimmten Standort dastehen und bei einem potentiellen größeren Sturm umfallen könnten.

Woran erkenne ich einen problematischen Baum?

In der Regel werden eher kranke Bäume zu Problemfällen, weil sie viel Totholz produzieren und auch am Stamm morsch werden. Ob ein Baum erkrankt ist, lässt sich beispielsweise an folgenden Faktoren erkennen: regelmäßig abfallende Äste, Pilzbefall, Wipfeldürre, eingefaulte Wunden oder Schnittstellen, eine starke Neigung, Hang zur Kleinblättrigkeit, gelbe oder braune Nadeln, Wulstbildungen am Stamm, viel Totholz oder auch Verletzungen an der Wurzel. Tritt eines dieser Symptome auf, sollte der Baum nicht sofort gefällt werden, aber zügig der bereits erwähnte Baumsachverständige zur Rate gezogen werden. Nicht selten ist auch eine explizite Fällgenehmigung von der Stadt oder der Gemeinde vonnöten.

Die Bäume des Nachbarn

Gehören die Bäume nicht einem selbst, sondern einem Nachbarn, aber ragen Äste auf das Grundstück, dann sollte man den Baumbesitzer darauf hinweisen. Es besteht Anspruch, dass dieser diese entfernen lässt, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt. Dies kann zu viel herabfallendes Laub, ein Schattenwurf oder ein Überwachsen des eigenen Hauses sein. Sollte der Nachbar einer mündlichen Bitte nicht nachkommen, dann sollte man diese schriftlich wiederholen und eine Kopie des Schreibens sicher verwahren. Reagiert der Nachbar dann immer noch nicht, dann darf man alle überstehenden Äste selbst entfernen oder entfernen lassen. Die entstandenen Kosten dürfen dann dem Nachbarn in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist, aber dass das Entfernen der Äste an der Grundstücksgrenze aufhört. Außerdem müssen die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, ansonsten kann der Baumbesitzer Schadensersatz verlangen. Wichtig ist bei dieser Problematik zudem, dass die üblichen vier bis sechs Wochen für eine Fristsetzung nicht immer greifen. Es kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass die Äste zu einem bestimmten Zeitpunkt entfernt werden, an dem es dem Baum schadet. Ganze Bäume oder wesentliche Teile eines solchen dürfen etwa laut Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gar nicht gefällt werden (§ 39 BNatSchG).

Schäden bei einem Sturm

Sind Bäume intakt, treten aber Stürme auf, dann ist der Baumbesitzer aus der Haftung. Seine Haftpflichtversicherung wird den Schaden ablehnen, und auch er selbst muss in aller Regel nicht für den Schaden aufkommen. Ein Sturmschaden fällt in der juristischen Rechtsprechung in den Bereich der höheren Gewalt. Definiert wird ein Sturm, wenn mindestens eine Windstärke der Größe acht auftritt. Das sind 63 Kilometer pro Stunde. Im Normallfall steht der Geschädigte aber nicht alleine da, wenn er eine Sturmversicherung für sein Haus und sein Grundstück oder eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, die solch eine Sturmversicherung inkludiert. Diese Versicherungen übernehmen fast immer im Falle die Erstattung des Schadens. Wird ein Auto bei einem Sturm beschädigt, dann kommt die Kaskoversicherung für diesen Schaden auf. Sind solche Versicherungen nicht abgeschlossen, dann bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.

Bäume auf vermietetem oder verpachtetem Grund

Wird ein Grundstück mit Bäumen vermietet oder verpachtet, dann wird die Verkehrssicherungspflicht vom Besitzer auf den Mieter oder Pächter übertragen. Wer möchte, kann aber ausdrücklich im Mietvertrag dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer verbleibt.

Achtung: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.




 

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Dieser Beitrag hat einen Kommentar.

  1. Jade Labrentz

    Danke für diesen Beitrag zum Thema Baumschaden. Wir haben auf dem Grundstück unseres Hotels viele Alte Bäume die schon seit einiger Zeit Gefahr bringen. Da diese an einem steilen Gelände standen, mussten wir eine Firma beantragen, die darauf spezialisiert ist eine professionelle Holzernte zu machen. Uns war klar, dass diese kranken Bäume zu Problemfällen werden könnten. Die Arbeit wurde durch einen Yarder ermöglicht, eine Seilbringungsanlage welche ohne Abspannung der Maschine auskommt. Mithilfe dieser Methode kann eine äußerst Bodenschonende Arbeitsweise gewährleistet werden und genau das war unser Ziel. Über die explizite Fällgenehmigung von der Stadt oder Gemeinde haben wir uns auch informiert, aber diese war am Ende doch nicht nötig. Interessant zu wissen, dass ein Sturm definiert wird, wenn er eine Windstärke von bis zu 63 Kilometer pro Stunde erreicht. Bei uns in Oberösterreich passieren wenig Probleme in diesem Bereich, aber man weiß nie. Danke für diesen Beitrag.

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