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Auch im Garten kann es hin und wieder zu Rechtsstreitigkeiten kommen.

 

Der Gärtner war da, alles sieht zunächst schön aus – bis sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass ein Teil der Pflanzen verbräunt ist und nicht austreibt. Was dann? Wer hat Schuld? Bekommen Sie Ihr Geld wieder? Im Folgenden fassen wir zusammen, wer in welchem falle haftet.

  • Die wichtigsten juristischen Grundlagen
  • Am besten mit Vertrag arbeiten
  • Rechte und Pflichten beider Seiten

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Grundsätzliches

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Gartenbauunternehmen nicht nur mit der Lieferung, sondern auch mit Pflanzarbeiten im Garten beauftragt war, in deren Folge zum Beispiel eine Hecke später eingeht, dann ist es auch haftbar zu machen; zumindest dann, wenn seine tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Der Hintergrund ist der, dass von einem professionellen Betrieb erwartet werden kann, dass er über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Arbeit fachlich einwandfrei zu verrichten – ohne dass eine Pflanze kurz darauf eingeht.

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Nachweis des Mangels

Kann ein Auftraggeber nachweisen, dass ein Mangel aufgrund einer Fehlleistung des entsprechenden Unternehmens entstanden ist (oder der eigenmächtigen Fehlplanung, was auf dasselbe hinaus läuft), dann kann er vom Unternehmer zunächst die Beseitigung des Mangels oder aber auch die „Neuherstellung“ verlangen – hier darf der Unternehmer in der Regel selbst eine von beiden Möglichkeiten wählen. Für die Ausführung der Nachbesserung sollte allerdings eine Frist gesetzt werden. Die Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei grundsätzlich mit Abnahme des Werkes.

Anwachsgarantien

Gut ist es generell, wenn Sie sich zeitig Gedanken machen, was im „Worst Case“ passieren kann und Sie entsprechend vorbeugend handeln. Etwa, indem Sie mit Ihrem Gartenbauunternehmer vertraglich vereinbaren, dass dieser eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen übernimmt. In diesem Falle kann gewährleistet werden, dass Sie als Auftraggeber Ihr Geld zurückbekommen, wenn die Pflanzen den ersten Winter nicht überstehen sollten – und zwar unabhängig von einer etwaigen Schuld des Unternehmers. Da der Betrieb in diesem Fall das größere Risiko trägt, sind derartige  Vereinbarungen in der Regel natürlich auch mit höheren Kosten verbunden. Viele Unternehmen lassen sich auch gar nicht darauf ein und weisen bereits vorab darauf hin.

Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn der Landschaftsgärtner extrem sonnenliebende Pflanzen im Schatten gepflanzt hat, warum auch immer; oder auch, wenn er dem Gartenbesitzer falsche Pflegeanweisungen gibt, mit der Folge, dass die Pflanzen daraufhin eingehen. Ganz wichtig: Haben Sie vertraglich nichts Besonderes vereinbart, dann sieht das Gesetz Ansprüche wegen sogenannter Mangelhaftigkeit des Werkes vor.

Gärtner sollte nicht selbständig handeln

Aus Sicht des Landschaftsgärtners ist es so, dass ihm dazu geraten wird, nicht selbstständig zu handeln. Wenn er planerische Leistungen erbringt, für die er nicht beauftragt worden ist, besteht die Wahrscheinlichkeit oder zumindest das Risiko, dass er dafür haftet, wenn sich Dinge im obigen Sinne nicht wie gewünscht entwickeln. Und auch wenn die Planungen grundsätzlich gewünscht waren: Stellt sich später heraus, dass die Vorschläge unzutreffend waren, geht dies komplett zu seinen Lasten, auch wenn der Auftraggeber oder dessen Architekt die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der betreffenden Vorschläge möglicherweise hätte erkennen können oder müssen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, so die Expertenmeinung, wird dem Landschaftsgärtner der Einwand helfen, es hätte sich lediglich um einen unverbindlichen Alternativvorschlag gehandelt, welcher unter dem Vorbehalt einer fachtechnischen Prüfung durch den Auftraggeber oder dessen Architekten gestanden hätte. Für den Fall, dass die Planung vom Auftragnehmer (dem Landschaftsgärtner) erbracht wird, sollte auch dieser eine gesonderte vertragliche Vereinbarung treffen. Schriftliche Vereinbarungen sind also für beide Seiten sinnvoll.

Vertragsgrundlagen

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Bei unterschiedlichen Ansichten über einen Sachverhalt, zum Beispiel über Mängel bei der Gartengestaltung und -bepflanzung ist vorerst abzuklären, ob und wie weit das Kaufvertragsrecht oder das Werkvertragsrecht anzuwenden sind. Beim Werkvertragsrecht ist in erster Linie der Wortlaut des Vertrages (inkl. Leistungsverzeichnis, Preisen, Plänen usw.) mit den allgemeinen Bedingungen (AGB) ausschlaggebend.




 

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Dieser Beitrag hat einen Kommentar.

  1. Thierbach

    Das allerwichtigste fehlt hier leider. Es sollte eine Fertigstellungspflege vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber diese schriftlich ablehnen und die Pflanzen gehen trotz richtiger Pflegeanleitung ein, so muss der Kunde dafür neue Pflanzen bezahlen. Wurde die Fertigstellungspflege vereinbart (höhere Kosten), hat das Garten- und Landschaftsbauunternehmen die Pflege und Wässerung, bis ein Durchtrieb zu erkennen ist, durchzuführen. Sollten in dieser Zeit die Pflanzen eingehen, dann muss das Unternehmen diese ersetzen. So kann man den ganzen Ärger am besten umgehen…

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